AGB für Geschäfte mit Verbrauchern
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Verbrauchergeschäfte
1. Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch kurz Lieferbedingungen oder AGB) gelten für alle Geschäfte mit Verbrauchern. Ist der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht, es gelten dann unsere Lieferbedingungen für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht.
2. Zustandekommen des Vertrages
Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Bei nicht vorrätiger Ware / nicht sofort zu erbringender Leistung ist der Vertragspartner zwei Wochen an sein Angebot gebunden. Wir können das Angebot dann innerhalb der Frist durch eine Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der bestellten Leistung annehmen. Durch unsere Annahme kommt der Vertrag zustande.
3. Preise, Transportkosten, Verpackungen
3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Preise Abholpreise. Versenden wir die Waren / den Gegenstand unserer Leistung auf Wunsch des Vertragspartners an eine von ihm benannte Lieferanschrift, berechnen wir die Versandkosten gesondert, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 3.2 Paletten oder ähnliche wiederverwendbare Verpackungsmittel bleiben unser Eigentum. 3.3 An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir vier Monate ab Vertragsschluss gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung unserer Leistung vereinbart, sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- und/oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen. Machen wir von dieser Befugnis Gebrauch, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preissteigerung deutlich über der Steigerung der Allgemeinen Lebenshaltungskosten liegt.
4. Zahlung des Vertragspartners, Skonto, Anzahlung, Abschlagsrechnung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
4.1 Unsere Forderungen sind ohne Abzug unverzüglich durch Barzahlung bei Abholung / Erbringung unserer Leistung zu bezahlen. Sind wir im Einzelfall mit einer späteren Zahlung oder einem anderen Zahlungsweg einverstanden, sind unsere Rechnungen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Leistungserbringung durch uns ohne Abzug zu bezahlen. Eine Vorausleistungspflicht für uns wird durch das Vorstehende nicht begründet. Ebenso bleiben Zurückbehaltungsrechte zu unseren Gunsten und die Einrede des nichterfüllten Vertrages unberührt.
4.2 Sollten wir im Einzelfall abweichend von Ziff. 4.1 die Gewährung von Skonto vereinbart haben, so gilt dazu bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung was folgt: Abschlagsrechnungen sind ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Der vereinbarte Skontobetrag wird von Schluss-(End-)Rechnungen abgezogen. Die Inanspruchnahme des Skontos setzt voraus, dass sämtliche Abschlagsrechnungen und die Schluss-(End-)Rechnungen innerhalb der vereinbarten Skontofrist und vollständig ausgeglichen wurden. Sofern eine Zahlung nicht fristgerecht oder nicht in der geschuldeten Höhe erfolgte, ist ein Abzug für Skonto insgesamt unzulässig. Skontoabzug hat im Übrigen zur Voraussetzung, dass sich der Vertragspartner nicht in Verzug mit anderen unserer Forderungen gegen ihn befindet.
4.3 Sind wir nach dem Inhalt des Vertrags vorleistungspflichtig, sind wir berechtigt, eine Anzahlung von 20 % der Auftragssumme zu verlangen. Ist die Auftragssumme nicht bestimmt, tritt an die Stelle der Auftragssumme die Höhe der voraussichtlichen Vergütungsforderung.
4.4 Wir können Abschlagszahlungen nach Maßgabe des Nachstehenden verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Vertragspreis der bislang von uns erbrachten Leistungen. Abschlagszahlungen können wir verlangen für in sich geschlossene Teile der von uns erbrachten vertragsmäßigen Leistungen sowie für Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert wurden. Haben wir dem Vertragspartner Eigentum an Sachen zu übertragen, kann der Vertragspartner bei der Abschlagszahlung die Übertragung des Eigentums unter Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 12 verlangen. In dem Verlangen der Abschlagszahlung liegt das Angebot der Eigentumsübertragung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 12. Solange sich die Sache noch in unserem Besitz befindet, verwahren wir sie fortan für den Vertragspartner.
4.5 Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
4.6. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dem Vertragspartner stets uneingeschränkt zu. Für andere Zurückbehaltungsrechte gilt was folgt: Zurück behaltungsrechte, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie der von uns geltend gemachte Anspruch, kann der Vertragspartner nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche geltend machen.
5. Lieferung, Leistungsfrist, Schadensersatz bei Verzug und Schadensersatz statt der Leistung
5.1 Eine vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, Unterlagen, Materialien o. ä., die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt.
5.2 Der Vertragspartner kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich / in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Hat der Vertragspartner Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens gegen uns, beschränkt sich dieser auf höchstens 20 % des vereinbarten Kaufpreises (bzw. der sonstigen vereinbarten Gegenleistung); diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sie gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Hat der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (etwa infolge Rücktritts nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist oder infolge sonstiger Gründe), beschränkt sich der Anspruch auf Schadensersatz auf höchstens 40 % des vereinbarten Preises für unsere Leistung; diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sie gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5.3 Eine vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum eines von uns nicht zu vertretenden vorübergehenden Hindernisses. Wird uns ein solches Leistungshindernis bekannt, werden wir den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unzumutbar lange, ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Haben wir die Gegenleistung bereits erhalten, werden wir sie im Falle des Rücktritts unverzüglich erstatten.
5.4 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages („kongruentes Deckungsgeschäft“) den Liefergegenstand nicht erhalten. Das gilt nicht, wenn wir die Nichtbelieferung zu vertreten haben; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wird der Rücktritt ausgeübt, werden wir eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten. Führt unter den in den Sätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen die Nichtbelieferung nur zu einer kurzfristigen Leistungsverzögerung, gilt Ziff. 5.3 entsprechend.
5.5 Wir können angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar.
6. Gefahrübergang, Gefahrtragung
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware/Leistung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter bei Übergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir die Versandkosten tragen. Das Vorstehende (Sätze 1 und 2) gilt nicht bei Kaufverträgen und Verträgen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen durch uns zum Gegenstand haben.
6.2 Ist bei einer von uns zu erbringenden Werkleistung das Werk vor Abnahme infolge eines Umstandes untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, der zum Risikobereich des Vertragspartners zuzurechnen ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, können wir unbeschadet weitergehender Rechte einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Wird das ganz oder teilweise untergegangene oder verschlechterte Werk von uns neu erstellt, trägt der Vertragspartner unter den vorgenannten Voraussetzungen die Mehrkosten. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
7. Erfüllungsablehnung durch den Vertragspartner
Lehnt der Vertragspartner die Erfüllung des Vertrages endgültig ab (insbesondere in Fällen des § 649 S. 1 BGB), sind wir berechtigt, ohne Nachweis zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag von 25 % der vertraglich bestimmten Auftragssumme zu verlangen. Ist eine Auftragssumme nicht bestimmt, so tritt an die Stelle der Auftragssumme die zu erwartende Vergütungsforderung. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten oder Schäden entstanden sind; der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend. Uns bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens / Anspruchs vorbehalten. Die Regelungen dieser Ziff. 7 gelten nicht, wenn der Vertragspartner ein ihm zustehendes Widerrufsrecht (oder ggf. ein an dessen Stelle tretendes Rückgaberecht) ausübt.
8. Abnahme
Ist unsere Leistung abzunehmen (§ 640 BGB), so gilt unsere Leistung, sofern keine frühere Abnahme stattfindet, als abgenommen, zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wenn nicht der Vertragspartner vorher der Abnahme widerspricht oder einen gemeinsamen Abnahmetermin verlangt. Wir sind verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist darauf besonders hinzuweisen.
9. Beschaffenheit, Änderungsvorbehalt
9.1 Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde.
9.2 Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück bzw. einem Musterstück/Katalog bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, textile Produkte, Natursteine etc.) liegen und handelsüblich sind. Das gilt insbesondere für handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen. 9.3 Kleinere Änderungen bleiben uns vorbehalten, wenn dafür eine zwingende Notwendigkeit oder ein erhebliches Interesse unsererseits besteht und die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind. Kleinere Änderungen sind nur solche Änderungen, die weder den Wert noch die Qualität unserer Leistungen spürbar negativ beeinflussen, noch Einfluss auf den Gesamteindruck haben (z. B. minimale Maßänderungen; Materialänderungen an nicht sichtbaren Teilen, etc.). Eine zwingende Notwendigkeit für diese Änderungen besteht, wenn wir anderenfalls unsere Leistungen nicht ausführen können (z. B. weil der Hersteller Materialänderungen an den genannten, nicht sichtbaren Teilen vorgenommen hat); ein erhebliches Interesse für uns besteht, wenn die Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistung unter Berücksichtigung des Umfangs der Änderungen und dem berechtigten Interesse des Vertragspartners mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Eine Änderung ist für den Vertragspartner unzumutbar, wenn der Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der ursprünglich vereinbarten Leistung hat (z. B. geringfügige Maßänderungen, wenn dadurch der Gegenstand der Leistung für den Vertragspartner nicht mehr verwendbar ist, etwa weil er an Gegebenheiten vor Ort nicht mehr angepasst werden kann); eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners ist mit dieser Definition nicht verbunden. Eigenschaften, die wir zugesichert haben, werden von dem Änderungsvorbehalt nicht erfasst.
10. Gewährleistung (Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln)
10.1 Wir leisten Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, soweit sich aus diesen Lieferbedingungen und den sonstigen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner nichts Abweichendes ergibt.
10.2 Bei anderen Verträgen als Kaufverträgen oder Verträgen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben – insbesondere also bei Werkverträgen -, gilt bei Mängeln unserer Leistung was folgt: a) Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Lieferung (Abnahme, sofern eine Abnahme erforderlich ist) anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige wahrt die Frist, wenn uns die Anzeige zugeht. Unterbleibt eine danach erforderliche Anzeige, sind die Rechte des Vertragspartners, den (offensichtlichen) Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, vom Vertrage zurückzutreten, die Vergütung zu mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) zu verlangen vorbehaltlich des Nachstehenden ausgeschlossen. Die vorstehende Beschränkung der Rechte des Vertragspartners gilt nicht für – Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln, hinsichtlich derer uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, – bestehende Rechte des Vertragspartners, sich wegen einer nicht in einem Mangel liegenden, von uns zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrage zu lösen; – Schadensersatzansprüche für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, – Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, – die Rechte des Vertragspartners bei Nichteinhaltung der von uns abgegebenen Garantien im vereinbarten Umfang, – Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftungsgesetz sowie sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit dem gesamten Vorstehenden nicht verbunden. b) Eine Ersatzvornahme ist in allen Fällen frühestens dann zulässig, wenn wir uns in Verzug befinden. Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.
10.3 Sollten wir im Einzelfall nach den vertraglichen Vereinbarungen gebrauchte Produkte liefern, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln ein Jahr seit Ablieferung. Das gilt nicht: a) wenn und soweit uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, b) für Schadensersatzansprüche, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder c) für Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11. Haftung, Schadensersatz
11.1 Unsere Haftung auf Schadenersatz ist, soweit es dabei auf Verschulden oder Vertretenmüssen ankommt, nach Maßgabe des Nachstehenden beschränkt. Auf Schadensersatz haften wir in diesem Falle, gleich aus welchem Rechtsgrunde nur: a) wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, b) wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfange, c) im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit, d) bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und des vertragstypischen Schadens. Für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzuges/statt der Leistung gilt die in Ziff. 5.2 vorgesehene Haftungsbegrenzung. Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Buchstaben a) bis d) nicht verbunden.
11.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).
11.3 Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer gelten entsprechend für die Haftung unserer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe.
11.4 Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschränkungen oder weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen Lieferbedingungen bleiben unberührt.
12. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen gegen den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertrag vor. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.
13. Pfandrecht
Wegen unserer Forderungen erwerben wir ein Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Sachen des Vertragspartners. Das Pfandrecht sichert sämtliche Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis haben, infolgedessen wir Besitz an der Sache erhalten haben. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt Deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14.2 Gerichtsstand ist … zu ergänzen, wenn der Vertrag in den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, schriftlich abgeschlossen wurde und der Vertragspartner keinen Sitz im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.